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  1. Artikel 32 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist im zweiten Abschnitt des Grundgesetzes normiert, der die strukturellen Grundlagen von Bund und Ländern regelt. Die Norm bestimmt die Verbandszuständigkeiten von Bund und Ländern bezüglich der Pflege der auswärtigen Beziehungen Deutschlands.

  2. Titelseite des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Diese Liste reiht die Abschnitte und Artikel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) auf. Vor den Artikeln steht die Präambel. Die Artikel des Grundgesetzes sind bis GG durchnummeriert. Einschließlich aller Unterartikel umfasst das Grundgesetz insgesamt 202 Artikel.

  3. parlamentarischer Bundesstaat (Bundesrepublik) Verfassung: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Staatsoberhaupt: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: Regierungschef: Bundeskanzler Olaf Scholz Parlament(e) Deutscher Bundestag und Bundesrat: Staatsreligion: keine (Abs. 1 WRV GG) Fläche: 357.588 km² Einwohnerzahl

  4. Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes, teilweise auf den Ebenen der den Ländern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbände.

  5. Rechtsvergleich. Der Eid nach Artikel 56 Grundgesetz entspricht dem Eid gemäß Artikel 42 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) für den Reichspräsidenten mit dem Unterschied, dass anstelle der Wörter „Grundgesetz“ und „Bundes“ die Wörter „Verfassung“ bzw. „Reichs“ verwendet wurden. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ...

  6. Art. 11 GG lautet seit seiner letzten Änderung am 24. Juni 1968 [1] wie folgt: (1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der ...

  7. Artikel 5 des deutschen Grundgesetzes (GG) schützt in Abs. 1 fünf eigenständige Grundrechte, nämlich die die Meinungs-, Informations-, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (sogenannte Kommunikationsgrundrechte). [1] Beschränkt werden diese Rechte gem. Art. 5 Abs. 2 GG durch die allgemeinen Gesetze sowie den Jugendschutz und das Recht der ...