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  1. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes mit Ablauf des 23. Mai 1949 bestand die Bedeutung des Art. 139 GG vor allem darin, dass die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften nicht mit den Grundrechten des Grundgesetzes vereinbar zu sein brauchten und daher weitergelten konnten.

  2. parlamentarischer Bundesstaat (Bundesrepublik) Verfassung: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland: Staatsoberhaupt: Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier: Regierungschef: Bundeskanzler Olaf Scholz Parlament(e) Deutscher Bundestag und Bundesrat: Staatsreligion: keine (Abs. 1 WRV GG) Fläche: 357.588 km² Einwohnerzahl

  3. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, skrót GG) – podstawowy akt prawny w niemieckim systemie prawnym. Ustawa Zasadnicza obowiązuje jako konstytucja Niemiec do dnia, gdy po odzyskaniu ostatecznej wolności i jedności Niemiec naród niemiecki w drodze swobodnej decyzji przyjmie konstytucję (art. 146).

  4. Wortlaut. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  5. Art. 7 GG enthält zahlreiche Bestimmungen mit Bezug zum Schulwesen. Teilweise handelt es sich hierbei um Freiheitsrechte, die dem Bürger die Abwehr hoheitlicher Eingriffe in eine Rechtsposition ermöglicht. Andere Regelungen des Art. 7 GG verpflichten den Staat dazu, Einrichtungen zu schaffen und geben dem Staat vor, wie diese zu organisieren ...

  6. Entstehung des Reichsvermögens. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war über die Vermögenswerte des 1871 gegründeten Deutschen Reiches zu entscheiden. Dieses hatte zunächst nur geringe Kompetenzen im Rahmen der Exekutive; für die entsprechenden Verwaltungsbehörden und das Militär mussten Gebäude beschafft werden.

  7. Art. 38 Absatz 1 Satz 1 GG und Art. 38 Absatz 2 GG enthalten mehrere Strukturbestimmungen und grundrechtsgleiche Rechte, bei denen es sich teilweise um Freiheits-, teilweise um Gleichheitsrechte handelt. Art. 38 Absatz 1 Satz 2 GG begründet grundlegende organschaftliche Rechte von Abgeordneten und Fraktionen des Deutschen Bundestags.