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  1. Grundsätze der bundesstaatlichen Ordnung. Artikel 20. (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Das Grundgesetz hat mit diesem Artikel die bundesstaatliche Ordnung, die Gliederung des Staates in Bund und Länder, zwingend vorgeschrieben. Die Entscheidung für den Bundesstaat bedeutet nicht, dass der ...

  2. Als Bundesstaat wird ein Staat bezeichnet, der aus mehreren Teil- oder Gliedstaaten zusammengesetzt ist. Rechtlich besteht ein solcher Bundesstaat aus mehreren Staatsrechtssubjekten , das heißt politischen Ordnungen mit Staatsqualität , und vereint deshalb in der Regel verschiedene politische Ebenen in sich: eine Bundesebene und mindestens eine Ebene der Gliedstaaten.

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  4. Österreich [ˈøːstɐʁaɪ̯ç] (amtlich Republik Österreich) ist ein mitteleuropäischer Binnenstaat mit rund 9,2 Millionen Einwohnern. Die angrenzenden Staaten sind Deutschland und Tschechien im Norden, die Slowakei und Ungarn im Osten, Slowenien und Italien im Süden sowie die Schweiz und Liechtenstein im Westen.

  5. Sie prägt den letztlich scheiternden Verfassungsentwurf der Paulskirche, aber auch die Reichsgründung von 1871, und folgt jenem Prinzip, das der Historiker Georg Waitz – seinerseits glühender Anhänger des US-Föderalismus – einflussreich als "monarchischen Bundesstaat" bezeichnet hat. Föderalismus als "zwiefache Organisation des Volkes ...

  6. Der Föderalismus stellt eine politische Ordnung dar, bei der die staatlichen Aufgaben zwischen Gesamtstaat (Bund) und Einzelstaaten (Länder) aufgeteilt werden. Dabei sind beide politischen Ebenen für bestimmte, verfassungsgemäß festgelegte Aufgaben selbst zuständig. Jedes Mitglied des Bundes verfügt über eigene Legitimität, Rechte und ...