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  1. Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient, wenn die Bezugspersonen tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Die Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit the Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

  2. Auf § 1685 BGB verweisen folgende Vorschriften: II. Vormundschafts- und Familiensachen. Bürgerliches Gesetzbuch § 1685 - (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) 1...

  3. 18 de dez. de 2023 · § 1685 BGB - Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen. Bürgerliches Gesetzbuch | 1 Kommentar. Zuletzt aktualisiert am: 18.12.2023. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft)...

  4. § 1685 BGB: Regelt das Umgangsrecht des Kindes mit anderen Bezugspersonen. Hierunter fallen insbesondere Großeltern und Geschwister. Sie haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, vorausgesetzt, dieser dient dem Wohl des Kindes. Dieses Recht auf Umgang gilt ebenso für enge Bezugspersonen des Kindes.

    • Guter Kontakt Zwi­Schen Gro­ß­El­Tern und Enkeln dient I.D.R. Dem Kin­Des­Wohl
    • Gericht­Liche Ent­Schei­Dung zu Kon­Flikt­Fällen beim Gro­ßel­Ter­Li­Chen Umgang
    • Kin­Des­Wohl ist beim Umgangs­Recht Die Ent­Schei­Dende Ori­En­Tie­Rungs­Größe
    • Umgangs­Recht bei bereits Ent­Stan­Dener Starker Bindung
    • Kein Umgangs­Recht gegen Den Willen Des Kindes
    • Umgangs­Recht Der Gro­ß­El­Tern besteht Auch Nach Eu-Recht
    • Kein Umgangs­Recht bei Dro­Hendem Loya­Li­Täts­Kon­Flikt
    • Ent­Schei­Dungs­Kri­Te­Rien in Kon­Flikt­Si­Tua­Tionen
    • Kin­Des­Wohl­Dien­Lich­Keit Muss Positiv Fest­Ge­Stellt Werden
    • Die Eltern haben Das Erzie­Hungs­Vor­Recht

    Die gesetz­liche Rege­lung des § 1685 Abs. 1 BGB gewährt den Gro­ß­el­tern ein Umgangs­recht mit ihren Enkeln, wenn dieses dem Wohl der Enkel dient. Hin­ter­grund der Rege­lung ist der Grund­ge­danke, dass ein gutes Ver­hältnis zwi­schen Enkeln und Gro­ß­el­tern in der Regel för­der­lich für eine gesunde Ent­wick­lung und Erzie­hung eines Kindes is...

    In der Praxis wirft der Umgang zwi­schen Gro­ß­el­tern und Enkeln bei einem gesunden Ver­hältnis zwi­schen Eltern und den Gro­ß­el­tern des Kindes in der Regel keine beson­deren recht­li­chen Pro­bleme auf und muss daher auch nicht gericht­lich ent­schieden werden. Recht­liche Pro­bleme ent­stehen häufig erst dann, wenn das per­sön­liche Ver­hältni...

    In Kon­flikt­fällen schafft die gesetz­liche Rege­lung des § 1685 BGB einen recht­li­chen Rahmen für eine ange­mes­sene Ent­schei­dung über den Umgang zwi­schen Gro­ß­el­tern und Enkeln. Wie auch sonst im Kind­schafts­recht ist das Kin­des­wohl hierbei das maß­geb­liche Kri­te­rium, an der Ent­schei­dungen zu ori­en­tieren sind.

    Der Gesetz­geber geht davon aus, dass ein Umgangs­recht dann dem Wohl des Kindes dient, wenn 1. die Gro­ß­el­tern bereits eine enge soziale Bindungzu dem Kind auf­ge­baut haben, § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB, 2. sie bereits in gefes­tigter Weise zum sozialen Umfeld des Kindes gehörenoder gehört haben und 3. die bestehende Bindung des Kindes zu den Gro­ß...

    Hat das Kind das 14. Lebens­jahr voll­endet, so ist es vor einer gericht­li­chen Ent­schei­dung in jedem Fall gemäß § 159 Abs. 1 FamFG per­sön­lich anzu­hören. Auch vor Errei­chen dieser Alters­grenze ist es gemäß § 159 Abs. 2 FamFG anzu­hören, wenn der Wille des Kindes für die Ent­schei­dung von Bedeu­tung ist. Dies dürfte in der Regel bei Kindern...

    Dies sieht auch der EuGH so. Der EuGH stellte klar, dass der Begriff des Umgangs­rechts der Brüssel IIa-Ver­ord­nung (regelt unter anderem die gericht­liche Zustän­dig­keit in Ehe- und Sor­ge­rechts­sa­chen) nicht nur den grenz­über­schrei­tenden Umgang von Eltern mit ihren Kindern regelt, sondern der Begriff des Umgangs­rechts auch das Umgangs­rec...

    Bestehen zwi­schen Gro­ß­el­tern und Eltern des Kindes erheb­liche Dif­fe­renzen - und nur dann kommt es in der Regel zu einer gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zung über das Umgangs­recht - so kann nach deut­scher Recht­spre­chung schon das damit zusam­men­hän­gende Kon­flikt­po­ten­zial einem Umgangs­recht der Gro­ß­el­tern ent­ge­gen­stehen. Di...

    Bei der Ent­schei­dung spielen in solchen Kon­flikt­si­tua­tionen fol­gende Kri­te­rien eine ent­schei­dende Rolle: 1. Das Alterdes Kindes, 2. die Ent­fer­nung zwi­schen Wohnort des Kindes und Wohnort der Gro­ß­el­tern, 1. die per­sön­liche Ent­wick­lung und Reife des Kindes, Kon­flikte zwi­schen Eltern und Gro­ß­el­tern ein­zu­ordnen und mit diese...

    Nach einer Ent­schei­dung des OLG Bran­den­burg muss die Kin­des­wohl­dien­lich­keit des Umgangs der Gro­ß­el­tern mit den Enkel­kin­dern grund­sätz­lich von den Gerichten positiv fest­ge­stellt werden. Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB bestehe 1. keine gesetz­liche Ver­mu­tung dafür, 2. dass der Umgang der Gro­ß­el­tern mit ihren Enkel­kin­dern 3. grund­sät...

    Nach einer Ent­schei­dung des OLG Olden­burg kann eine von den Gro­ß­el­tern nach außen zum Aus­druck gebrachte nega­tive Haltung zu der Erzie­hungs­fä­hig­keit und zu den Erzie­hungs­me­thoden der Eltern oder eines Eltern­teils ein Indiz für die nega­tiven Aus­wir­kungen des Umgangs­rechts für das Kin­des­wohl sein. Äußern Gro­ß­el­tern stän­dige ...

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  5. 6 de dez. de 2022 · Umgangsrechte von Großeltern. 06.12.2022. 4 Minuten Lesezeit. (29) Gesetzliche Regelung. Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich in § 1685 I BGB verankertes Recht auf den Umgang...

  6. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).