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  1. § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen. I. Normzweck; II. Anwendungsbereich; III. § 1684 Abs. 2–4; IV. Verfahren; V. Auslandsbezug § 1686 Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes § 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben

  2. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

  3. Bürgerliches Gesetzbuch. Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) Abschnitt 2 - Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772) Titel 5 - Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1698b) § 1685. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

  4. 18 de dez. de 2023 · Bürgerliches Gesetzbuch | 1 Kommentar. Zuletzt aktualisiert am: 18.12.2023. Buch 4 (Familienrecht) Abschnitt 2 (Verwandtschaft) Titel 5 (Elterliche Sorge) (1) Großeltern und Geschwister...

  5. § 1685 Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen. (1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung).

  6. 6 de dez. de 2022 · Umgangsrechte von Großeltern. 06.12.2022. 4 Minuten Lesezeit. (30) Gesetzliche Regelung. Grundsätzlich haben Großeltern ein gesetzlich in § 1685 I BGB verankertes Recht auf den Umgang...

  7. Von den neu geschaffenen Umgangsrechten Dritter in § 1685 BGB hat das Umgangsrecht der Großeltern die Rechtsprechung bisher deutlich am häufigsten beschäftigt. [5] Nach ca. 18 Jahren forensischer Praxis erscheint nun die Ziehung einer Zwischenbilanz zum Umgangsrecht der Großeltern angebracht.