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  1. The Basic Law for the Federal Republic of Germany [1] ( German: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland) is the constitution of the Federal Republic of Germany . The West German Constitution was approved in Bonn on 8 May 1949 and came into effect on 23 May after having been approved by the occupying western Allies of World War II on 12 May.

  2. Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat (Artikel 20 Absatz 1 des Grundgesetzes). Das bedeutet, dass die Bundesrepublik in Bund und Länder gegliedert ist (Bundesstaatsprinzip). Bund und Länder haben hierbei eigene Zuständigkeiten und Aufgaben, die im Grundgesetz geregelt sind. Textbaustein, 22. Mai 2024

  3. 19 de dez. de 2022 · Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ... 100-1 Grundgesetz. 18 weitere Fassungen | wird in 1902 Vorschriften zitiert. Präambel. I. Die ...

  4. Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte gewährleistet. Er gewährleistet mehrere berufsbezogene Freiheiten, in deren Mittelpunkt die Berufsfreiheit steht. Hiernach haben alle Deutschen das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen und ihren ...

  5. Gründung BRD einfach erklärt. zur Stelle im Video springen. (00:13) Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) fand am 23. Mai 1949 statt, als das Grundgesetz verabschiedet wurde. Der Prozess der Gründung war allerdings erst mit dem Amtsantritt Konrad Adenauers zum ersten Bundeskanzler am 15. September 1949 abgeschlossen.

  6. Normierung. Art. 4 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 24. Mai 1949 wie folgt: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

  7. Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 4. (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.