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  1. Der Bund und die Länder. GG Art 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und ...

  2. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Art 21. (1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2 ...

  3. Fußnote. (1) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt. (2) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. (3) Niemand ist verpflichtet ...

  4. Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Vorwort zur 11. Auflage; Vorwort zur 1. Auflage; Bearbeiterverzeichnis; Abkürzungen; Einführung; Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Verkündungsformel; Präambel; I. Die Grundrechte (Artikel 1 - Artikel 19) II. Der Bund und die Länder (Artikel 20 - Artikel 37) III.

  5. Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde vom Parlamentarischen Rat, dessen Mitglieder von den Landesparlamenten gewählt worden waren, am 8. Mai 1949 beschlossen und von den Alliierten genehmigt. Es setzt sich aus einer Eingangsformel, Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil ...

  6. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland * In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung . Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478) Der Parlamentarische Rat hat am 23. Mai 1949 in Bonn am Rhein in öffentlicher Sitzung festgestellt, dass das am 8.

  7. Grundgesetz für die Bundesrepublik DeutschlandArt 3. (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes ...