Yahoo Search Busca da Web

Resultado da Busca

  1. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, skrót GG) – podstawowy akt prawny w niemieckim systemie prawnym. Ustawa Zasadnicza obowiązuje jako konstytucja Niemiec do dnia, gdy po odzyskaniu ostatecznej wolności i jedności Niemiec naród niemiecki w drodze swobodnej decyzji przyjmie konstytucję (art. 146).

  2. Der Artikel 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland trifft grundsätzliche Regelungen über den Staatsaufbau der Länder der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen betreffen teilweise die politische Ordnung auf der Ebene des gesamten Landes, teilweise auf den Ebenen der den Ländern staatsrechtlich zugeordneten Gemeinden und Gemeindeverbände.

  3. Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) enthält mehrere Grundaussagen zum Recht der politischen Parteien in Deutschland. Die Norm ist im zweiten Abschnitt des Grundgesetzes normiert, der die strukturellen Grundlagen von Bund und Ländern regelt. Bei einer Partei handelt es sich um eine privatrechtliche Vereinigung ...

  4. Wortlaut. (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

  5. Entstehung des Reichsvermögens. Bei Inkrafttreten des Grundgesetzes war über die Vermögenswerte des 1871 gegründeten Deutschen Reiches zu entscheiden. Dieses hatte zunächst nur geringe Kompetenzen im Rahmen der Exekutive; für die entsprechenden Verwaltungsbehörden und das Militär mussten Gebäude beschafft werden.

  6. Artikel 13 des deutschen Grundgesetzes (GG) gewährleistet das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Dieses dient dem Schutz der räumlichen Privatsphäre vor Eingriffen von staatlicher Seite. Damit handelt es sich vorrangig um ein Freiheitsrecht. Zugleich verpflichtet es den Staat, die Wohnung vor unbefugten Privatpersonen zu schützen.

  7. Zu Gunsten des neuen Art. 4 GG, der die Religions- und Gewissensfreiheit umfassender regelt, wurde in Art. 140 GG auf den Verweis auf Art. 135 WRV verzichtet; Art. 140 WRV („Den Angehörigen der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu gewähren“) schien zur damaligen Zeit mangels Existenz einer ...